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   LG Göttingen, 01.03.2004 - 10 T 147/03   

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https://dejure.org/2004,25927
LG Göttingen, 01.03.2004 - 10 T 147/03 (https://dejure.org/2004,25927)
LG Göttingen, Entscheidung vom 01.03.2004 - 10 T 147/03 (https://dejure.org/2004,25927)
LG Göttingen, Entscheidung vom 01. März 2004 - 10 T 147/03 (https://dejure.org/2004,25927)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 63 Abs. 1 InsO; § 2 Abs. 2 InsVV; § 3 InsVV
    Antrag auf Erhöhung der Vergütung eines Insolvenzverwalters; Kostendeckende und angemessene Vergütung der Tätigkeit des Insolvenzverwalters auf Grund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit; Wirtschaftlicher Ausgleich auf Grund der Mehrzahl von massearmen Verfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Erhöhung der Vergütung eines Insolvenzverwalters; Kostendeckende und angemessene Vergütung der Tätigkeit des Insolvenzverwalters auf Grund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit; Wirtschaftlicher Ausgleich auf Grund der Mehrzahl von massearmen Verfahren

  • zvi-online.de

    InsO § 63; InsVV § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1
    Keine Herabsetzung einer entgegen den BGH-Beschlüssen vom 15. 5. 2004 oberhalb der Mindestvergütung festgesetzten Insolvenzverwaltervergütung im Beschwerdeverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 867
  • ZVI 2004, 262
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 15.01.2004 - IX ZB 96/03

    Mindestvergütung des Insolvenzverwalters

    Auszug aus LG Göttingen, 01.03.2004 - 10 T 147/03
    Insoweit ist eine generelle Anhebung dieses Regelsatzes im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung ausgeschlossen, weil nach dem Willen des Verordnungsgebers die neu festgesetzten Regelsätze maßgeblich sein sollten, ohne dass schon für ein Normalverfahren Multiplikatoren angewandt oder Zuschläge gewährt werden (BGH ZIP 2004, 417, 423) [BGH 15.01.2004 - IX ZB 96/03] .

    Zwar hat der BGH in dieser Entscheidung vom 15.01.2004 - IX ZB 96/03 - ausgeführt, dass die in § 2 Abs. 2 InsVV vorgesehene, für massearme Verfahren zum Tragen kommende Mindestgebühr von 500, 00 EUR den maßgeblichen, für Verfahren dieser Art im Durchschnitt entstehenden Bearbeitungsaufwand bei weitem nicht mehr auskömmlich vergütet und deshalb einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit darstellt.

  • AG Göttingen, 31.07.2006 - 74 IK 36/03

    Versagung der Restschuldbefreiung: Jahrelanges Verschweigen von Einkünften

    Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO kommt nicht in Betracht, da die Obliegenheiten des § 295 InsO nicht schon ab Verfahrenseröffnung gelten, sondern erst nach Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 Abs. 1 InsO) und Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 289 Abs. 2 Satz 2 InsO), so die ganz h. M. in Rechtsprechung (LG Göttingen ZInsO 2004, 1212, 1214 = NZI 2004, 678; AG Köln ZVI 2004, 262; AG Mönchengladbach ZInsO 2005, 330 = NZI 2005, 174; AG Göttingen ZInsO 2005, 1002 = ZVI 2005, 557; a. A. nur urspr.
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